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DSGVO konforme Videoüberwachung

Immer häufiger kommen in Unternehmen Videoüberwachungssysteme zum Einsatz um sich ausreichend vor Einbruch, Diebstahl oder Vandalismus zu schützen. Die technische Umsetzung ist relativ einfach, die damit verbundenen Bestimmungen und Pflichten der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dafür umso komplexer.

Zu den üblichen rechtlichen Anforderungen zur Durchführung von Videoüberwachung durch Bürger, private Unternehmen sowie die meisten Behörden gehören insbesondere folgende Merkmale:

  • Gemäß Art. 6 Abs. 1 e), f) DSGVO hat der verantwortliche Betreiber zunächst einen privilegierten Zweck mit der Videoüberwachung zu verfolgen. Ein solcher liegt u. a. bei der Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, bei der Wahrnehmung des Hausrechts oder bei der Wahrnehmung berechtigter Interessen für weiter konkret festgelegte Zwecke vor.
  • Mit dem Merkmal der Aufgabenerfüllung durch öffentliche Stellen sind Sicherheitsbehörden gerade nicht gemeint, da es für Polizei und Geheimdienste eigene, spezielle Rechtsgrundlagen gibt.
  • Das Merkmal des Hausrechts umfasst insbesondere den Schutz des eigenen Objektes, sei es das Behörden- oder das Fabrikgelände. Dieses Merkmal bestand bereits im alten Recht und ist in der deutschen Rechtslandschaft allgemein anerkannt. Eine deutliche Abgrenzung zur Verfolgung berechtigter Interessen im Sinne der DSGVO ist aber kaum möglich.
  • Das Merkmal der berechtigten Interessen spielt dementsprechend eine überragende Rolle. Dabei müssen nicht nur legitime eigene Interessen vorhanden sein, sondern das schutzwürdige Interesse der Beobachteten darf zudem nicht überwiegen.
  • Gerade die Feststellung, was zu den legitimen Interessen des Verantwortlichen Betreibers gehört und welches Gewicht dieses im Gegensatz zum Recht auf Nicht-Beobachtung der von der Kamera erfassten Personen hat, wird weiterhin von großer datenschutzrechtlicher Bedeutung und Thema von aufsichtsrechtlichen Prüfungen sein.
  • In der DSGVO können auch die Interessen Dritter berücksichtigt werden. Hierzu können die Rechtsgüter Leben, Freiheit und Gesundheit gehören.
  • Das berechtigte Interesse alleine reicht nicht aus. Die Videoüberwachungsanlage muss zudem auch geeignet sowie das mildeste Mittel sein, den konkreten Zweck zu erreichen.
  • Wenn die geplante Videoüberwachung diesen Anforderungen gerecht wird, treffen den Verantwortlichen jedoch noch weitere Pflichten. Die Speicherung der Videoaufnahmen muss auf das notwendige Maß begrenzt sein und auf den Umstand der Überwachung muss frühst möglich hingewiesen werden.

(quelle: https://www.bfdi.bund.de
https://www.bfdi.bund.de/DE/Datenschutz/Themen/Technische_Anwendungen/TechnischeAnwendungenArtikel/Videoueberwachung.html)


Besonderheiten:

Datenschutz-Folgenabschätzung

Wenn die Videoüberwachung ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat, ist nach Artikel 35 – EU-DSGVO eine Datenschutz-Folgeabschätzung durchzuführen. Sie ist besonders bei umfangreichen Überwachungen öffentlich zugänglicher Bereiche erforderlich.


Ernste Konsequenzen:

Der IT-Händler notebooksbilliger.de soll eine der höchsten Datenschutzstrafen zahlen, die in Deutschland je verhängt worden sind. Wegen unrechtmäßiger Videoüberwachung von Angestellten und Kunden verhängt die niedersächsische Datenschutzaufsicht ein Bußgeld in Höhe von 10,4 Millionen Euro. Das teilte die Behörde in einer Pressemitteilung mit.

 

Zulia Maron Duo

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